Das neue Gemeindegesetz des Kantons Zürich vom 20. April 2015 schreibt vor, dass die Mitglieder der Behörden ihre Interessenbindungen offenlegen. Das neue Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2018. Die Interessenbindungen sind darum erstmals für die aktuelle Legis-laturperiode 2018 – 2022 offenzulegen.
Jedes Mitglied der Gemeindebehörden (Gemeinderat und Rechnungsprüfungskommis-sion) informiert die Gemeindeverwaltung zu Beginn des Amtsantritts und jeweils auf Jahresbeginn schriftlich über die Angaben der Interessenbindungen. Als Interessen-bindungen gelten: Haupt- und allfälliger Nebenerwerb, die Tätigkeit und Organstellung in Führungs- und Aufsichtsgremien, eine dauernde Leitungs- und Beratungsfunktion sowie die Mitgliedschaft oder Mitwirkung in Kommissionen. Die Offenlegung dient der Transparenz der Entscheidfindung, stärkt die Legitimation von Beschlüssen und ver-einfacht die Durchsetzung der Ausstandsregeln. Die Behördenmitglieder deklarieren ihre Interessenbindungen selber. Die Angaben wurden nicht überprüft oder verifiziert, sondern werden im gemeldeten Umfang publiziert.